Spruch des Monats
Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter
Aktuelle Informationen
Filtern nach:
Gewählter Filter: [Arbeitnehmer]
2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.
Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.
Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und -freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einer zwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab 1.1.2025.
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
Februar 2026
Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw. ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheit schwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger, Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet. Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geld und die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitaler Technik auf.
Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.
Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.
Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.
Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.
Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.
Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.
Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.
Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.
Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
Januar 2026
Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.
Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.
Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.
Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.
Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen.
Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.
Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:
- Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.
- Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.
- Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).
- Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.
- Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.
Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
- Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.
- Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland.
- Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.
Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.
- Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.
- Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.
- Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.
Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.
Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.
Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.
Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.
Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.
Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.
Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.
Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.
Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.
Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.
Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.
Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.
Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.
Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.
Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.
Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.
Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dass die Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschalierten Ertragswertverfahrens streitig ist.
Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahren angewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach den tatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltenden Nettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nach Gebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zum Ausdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung der Mietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.
Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.
Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichen Grundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Jörg Salzer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Kaßbergstraße 24
09112 Chemnitz
Telefon +49 371 65 11 819 - 0
Fax +49 371 65 11 819 - 9
info@steuerkanzlei-salzer.de