Spruch des Monats
Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter
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November 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteil ein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durch Beschluss.
Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.
Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.
Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.
Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.
Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.
Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.
Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.
Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.
Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.
Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.
Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
| Anzahl Arbeitnehmer | Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch | Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht | Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht |
| < 50 | ab 2026 | ? | – |
| 51–99 | ab 2026 | ab 2026 | – |
| 100-149 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2031 (alle 3 Jahre) |
| 150-249 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (alle 3 Jahre) |
| 250-499 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1x jährlich) |
| > 500 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1x jährlich) |
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfür anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist.
Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.
Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.
Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.
Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.
Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025
(Zahlungsschonfrist 13.11.2025) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025
(Zahlungsschonfrist 20.11.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 26.11.2025)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
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Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer Auflösung Grundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihre Gesellschafter übertragen kann.
Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen.
Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen.
Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.
In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“
Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“
Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auch Weihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solche saisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt, ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteilige Accessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.
Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.
Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.
Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.
Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „Die Mitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird die Jahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vor November des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat.
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.
Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.
Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Stationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel ein und der Fall landete vor dem EuGH.
Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch für einen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.
So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.
Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch für einen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.
So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.
Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.
Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).
Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.
Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).
Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).
Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.
Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.
Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.
Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Oktober 2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z. B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.
Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.
Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.
Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.
Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.
Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.
Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.
Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.
Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.
Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.
Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.
Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.
Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.
Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beiden Töchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte, wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.
Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.
Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.
Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025
(Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) - Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung 28.10.2025 *)
* In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
122,3 August
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121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an den richtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Der künftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfe schaffen.
Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.
So läuft die Prüfung ab:
Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.
Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.
So läuft die Prüfung ab:
- Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale)
- Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden)
- Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems):
- Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden.
- Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt.
- Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren.
- Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.
Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.
Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter) mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation und eine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlich höher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.
Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.
Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.
Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.
Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.
Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.
Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.
Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.
Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.
Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.
Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.
Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf dem eigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht und Luft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.
Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.
Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022 installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Bränden baugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 % Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eine Diagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangte die Rückabwicklung.
Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.
Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss, sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann, weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, als der Weg zu einer anderen Schule.
Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.
Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.
Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.
In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.
Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.
Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
September 2025
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:
- Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.
- Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.
- Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.
- Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
aktuell – 2027 15 % 2028 14 % 2029 13 % 2030 12 % 2031 11 % ab 2032 10 % - Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.aktuell – 2027 28,25 % 2028/2029 27 % 2030/2031 26 % ab 2032 25 % - Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.
- Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.
Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.
Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.
Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.
Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.
Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.
Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.
Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.
Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.
Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.
Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.
Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.
Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2025
(Zahlungsschonfrist 15.9.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 26.9.2025)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
119,7 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
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119,7 September
119,7 August
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GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassenden Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – und zwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung. Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interesses noch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine, anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zu kontrollieren.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenen Widerrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse – auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigen Tochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einer zuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eine Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zumutbar ist.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d. h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben. Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Jörg Salzer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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09112 Chemnitz
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