Spruch des Monats
Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter
Aktuelle Informationen
Filtern nach:
Dezember 2025
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.
Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rente von 2.200 €.
Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.
Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.
| Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 36.000 € |
| Rente | 216 €/Monat über 20 Jahre |
| Beispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) | |
| Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr) | 1.440 € (10 €/Monat) |
| eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) | 100 €/Monat |
| Gesamteinzahlung | 60.240 € |
| Rendite | 6,00 %/Jahr |
| Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr) | 49 Jahre |
| Endvermögen | ca. 374.000 € |
| Rente | 2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite) |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vor dem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 1.10.2029 begannen.
Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.
Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.
Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.
Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.
Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.
Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.
Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 € | 47.460 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450 € | 77.400 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung |
- | 51.944 € |
| (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung |
- | 47.085 € |
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
* je nach Belegung
Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:
| Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) | ||
| 2025 | 2026 | |
| Frühstück | 2,30 €/Mahlzeit | 2,37 €/Mahlzeit |
| Mittag-/ Abendessen | 4,40 €/Mahlzeit | 4,57 €/Mahlzeit |
| Vollverpflegung | 11,10 €/Tag bzw. 333 €/Monat |
11,51 €/Tag bzw. 345 €/Monat |
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:
| Unterkunft des Arbeitgebers | ||
| 2025 | 2026 | |
| allg. Unterkunft Einzelnutzung durch Volljährige |
282 €/Monat | 285 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Volljährige |
112,80 – 169,20 €/Monat* | 114 – 171 €/Monat* |
| Einzelnutzung durch Jugendliche / Azubis |
239,70 €/Monat | 242,25 €/Monat |
| Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis | 70,50 € – 126,90 €/Monat* | 71,25 – 128,25 €/Monat* |
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025
(Zahlungsschonfrist 15.12.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 23.12.2025)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, um missbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingend das persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre in unzumutbarer Weise.
Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nicht erwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es dagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwa die Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variante bietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jede Gedächtnisstütze.
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesem Handwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauer der Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz über zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden. Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten. Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab.
Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhne hätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.
Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischen Paketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos.
Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann.
Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr darauf vertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genannten Laufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass sein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte ein Kindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Diese ging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte der Kindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habe das Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreiben aufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem 18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb erfolglos.
Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeit für die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf eine früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertraut werden kann.
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oder Feste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zu Geburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie im Betrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss
• der Arbeitgeber Veranstalter sein
• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.
Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
• der Arbeitgeber Veranstalter sein
• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und die Verbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken
• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an der Veranstaltung teilnehmen
• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelne Organisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. In solchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. Eine Teilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt die Teilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung als auch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wenn der Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegt beispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsam eine Gaststätte aufsuchen.
Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz für die betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedoch selbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin im Kundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerin ordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass die vereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier die Probezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung weder die Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittleren Entgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.
Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“ kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam als Gefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukommen.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.
Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall stand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.
Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Das diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in dem Brandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich droht ihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung.
November 2025
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können.
Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:
- Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
- Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
- Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
- Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
- Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
- Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.
Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.
Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteil ein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durch Beschluss.
Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.
Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.
Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.
Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.
Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.
Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte.
Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.
Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.
Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.
Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.
Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.
Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.
In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.
Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.
| Anzahl Arbeitnehmer | Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch | Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht | Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht |
| < 50 | ab 2026 | ? | – |
| 51–99 | ab 2026 | ab 2026 | – |
| 100–149 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2031 (alle 3 Jahre) |
| 150–249 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (alle 3 Jahre) |
| 250–499 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
| > 500 | ab 2026 | ab 2026 | ab 2027 (1 x jährlich) |
Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.
Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.
Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfür anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist.
Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.
Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.
Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.
Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.
Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025
(Zahlungsschonfrist 13.11.2025) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025
(Zahlungsschonfrist 20.11.2025) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 26.11.2025)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer Auflösung Grundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihre Gesellschafter übertragen kann.
Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen.
Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehr direkt übertragen lassen.
Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden und sich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen. Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025 klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich der gesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.
In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“
Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelung sprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung in das Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein. Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“
Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht gleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedoch auslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen. „Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürliche Person. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend die gesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderne Formulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auch Weihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solche saisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt, ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteilige Accessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.
Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.
Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.
Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatte ein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auch Dekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel als zulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßig machen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.
Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regeln auch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen, welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbieten dürfen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „Die Mitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird die Jahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vor November des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat.
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.
Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Die LAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchs geregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.
Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danach richtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oder bereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvor begründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahr hingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damit erkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar – ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zu lassen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eine Stationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel ein und der Fall landete vor dem EuGH.
Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch für einen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.
So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.
Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kinder erstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.
Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch für einen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.
So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.
Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.
Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).
Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.
Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davon ab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind – sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).
Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmen des Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann man sich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien, Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit.
Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).
Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.
Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.
Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.
Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.
Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich über Entstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaum plausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus der Testamentkopie nicht nachgewiesen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall auf der BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte auf die linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Das vorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfalls kurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. Der Sachschaden betrug rund 60.000 €.
Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrende Fahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlich abbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort stark abbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50) angemessen, entschieden die OLG-Richter.
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.
Oktober 2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z. B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.
Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.
Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.
Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.
Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.
Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.
Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.
Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.
Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.
Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.
Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.
Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.
Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.
Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beiden Töchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte, wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.
Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.
Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.
Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025
(Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) - Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung)
(Zahlung 28.10.2025 *)
* In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
2024
120,5 Dezember
119,9 November
120,2 Oktober
119,7 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an den richtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Der künftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfe schaffen.
Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.
So läuft die Prüfung ab:
Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.
Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBAN abzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannte Empfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP) bezeichnet.
So läuft die Prüfung ab:
- Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale)
- Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden)
- Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems):
- Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden.
- Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt.
- Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren.
- Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.
Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfänger ankommt.
Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei der Überweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonders wichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem bei der Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter) mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation und eine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlich höher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.
Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.
Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.
Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B. höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der später Eingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern bei gleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nicht geschlechtsbedingt ist.
Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Der später eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie der Personalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nicht im Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwar einem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütung wie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.
Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung der Vergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehr behandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhere Vergütung unabhängig vom Geschlecht.
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.
Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerische Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.
Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also der Arbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrund äußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werden kann.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich die Anzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf 750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte. Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nach Auffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.
Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.
Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.
Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.
Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.
Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf dem eigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht und Luft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.
Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.
Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch den Abstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen die Abstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstand einzustufen sind.
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022 installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Bränden baugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 % Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eine Diagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangte die Rückabwicklung.
Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Batteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus dem Umstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung per Internet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgend gedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann aus den Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr der Baureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte Technologierisiko hinausgeht.
Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz, die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nur vorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde. Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange die Gebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.
Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster, auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grund und Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dass Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbaren Bereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasse einer Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und am Haus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eine Überschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss, sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann, weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, als der Weg zu einer anderen Schule.
Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.
Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.
Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schüler nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.
In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.
Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem Verkehrsunfall.
Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war ein solches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nur bei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen, genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denn dieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Jörg Salzer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Kaßbergstraße 24
09112 Chemnitz
Telefon +49 371 65 11 819 - 0
Fax +49 371 65 11 819 - 9
info@steuerkanzlei-salzer.de