Spruch des Monats
Die Arbeit hält drei große Übel fern: die Langeweile, das Laster und die Not.
Voltaire, eigentlich François-Marie Arouet;1694 - 1778, französischer Philosoph und Dichter
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2026
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht.
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.
Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allen offenen Fällen anzuwenden ist.
Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.
In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.
Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.
Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.
Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.
Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.
Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
- Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026
(Zahlungsschonfrist 13.4.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 28.4.2026)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2026
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
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In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrere Reisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vor Gericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.
Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.
Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerk selbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seiner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.
Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufige Eintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannte Betriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiter aufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung in der Filiale nicht ausüben könne.
Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal am Tag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben eines Betriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich bei unangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäben ersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen.
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.
Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.
Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.
Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer eines Abschleppdienstes beschäftigt.
In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft für etwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen und verließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppe innerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinen Arbeitsunfall dar, entschied das LAG.
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei, dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren ist.
Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz eingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, die Belege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur auf Wohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnisse bleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhin verlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitale Bereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt der Fall sein.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eine Untervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann war seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.
Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 € (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, denn der Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand ein Anspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. So ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufa einzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Waren oder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährt werden.
Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Der neue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedes der nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertung einfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit
- Zahlungsstörungen
- Alter des ältesten Bankvertrags
- Alter der ältesten Kreditkarte
- Alter der aktuellen Adresse
- Alter des jüngsten Rahmenkredits
- Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
- Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten
- Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
- Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite
- Kreditstatus
- Immobilienkredite oder Bürgschaften
- Vorliegen einer Identitätsprüfung
März 2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelung berechnet.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für den Stellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. Der Arbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, der neben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehören demnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst sind.
Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur den Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. der Arbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 € monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff, Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsmindernd berücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wie Kosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.
Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungen rechtlich und steuerlich beraten.
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026 Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oder Leasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigen Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und 6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehr Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €, während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.
Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mit Range-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen und Anzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen 60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite muss mindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.
Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahren wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab Mitte März 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet, vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.
Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF ( www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge) die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraum einen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werden und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.
Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert. Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und -freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einer zwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab 1.1.2025.
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neu ist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen und Arbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung die Interessenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über die wirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichen Veranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet die Finanzverwaltung künftig.
Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang die Entsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmer aufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus der Bescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohn anzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständige Weiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage des aufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oder unterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch im Interesse des entsendenden Unternehmens.
Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Arbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitet worden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohns unterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der 183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind die fiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B. Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereits rückwirkend ab dem 1.1.2024.
Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026
(Zahlungsschonfrist 13.3.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 27.3.2026)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2026
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat der Verbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten, die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgen umfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörpert haben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um den Widerruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepassten Treppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklung begonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. Vorbereitende Tätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierter Bauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuell angefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nach Übergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucher das Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das individuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, ist nicht vorgesehen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuell angefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nach Übergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucher das Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das individuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, ist nicht vorgesehen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufte Token nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.
In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigene Speisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung mussten mit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während des Festivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zu festgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max. 50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Besucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichen Token nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch die betragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sind klar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken auf Volksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem dem Schutz vor Fälschungen.
In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigene Speisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung mussten mit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während des Festivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zu festgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max. 50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Besucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichen Token nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch die betragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sind klar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für die jeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken auf Volksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem dem Schutz vor Fälschungen.
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistung hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. Der Wahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.
Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistung hochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt „hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. Der Wahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.
Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxis rutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Arbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.
Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand im Langzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich dieses Guthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden. Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage für den Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.
Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessen Beendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarf vorliegt.
So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf des Vermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wenn der im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigene Wohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlich große, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zu nutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarf vorliegt.
So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf des Vermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessen Wohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier in Rede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall bewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. Zu Verkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit den Mietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personen abgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltend machten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt zu haben.
Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier – einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier – einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater und Kind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabei hatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. Der Vater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, den Wochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei dem Umgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zum Umgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat es lediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater und Kind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabei hatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. Der Vater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, den Wochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei dem Umgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.
Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zum Umgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat es lediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil es gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.
Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietet es die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das berufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietet es die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen das berufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppen des Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es die Frau zurück.
Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen (z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.
In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen (z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.
In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daher berechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
Februar 2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehenden Entscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren die Revisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften des Ertragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.
Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die in Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70 m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacher Wohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln. In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigen Finanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens die jeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diese jeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahren in erster Instanz vor den Finanzgerichten.
Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass die Bewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich auf Verfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahren vor dem BFH weiterverfolgten.
Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen und Pauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keine realitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- und ausstattungs-spezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden würden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu groß gewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengen vorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Art der Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werde insbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal.
Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seiner Auffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für die Gesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. Eine Gesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Vorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei der Abwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele werden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich am Regelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnach nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden, um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. Eine Abweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei der Typisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen, da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterliche Tätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstück wertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.
Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei der Wertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichst automatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnen Orts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich für Wohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zu niedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheit innerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche, Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertet werde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiere auch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.
Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zum Teil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.
In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlich teilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und das erstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlich war die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnis ändert sich für jene Klägerin nichts.
Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können, bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eine Verfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt.
Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum Ländermodell Baden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.
Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die in Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70 m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacher Wohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln. In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigen Finanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens die jeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diese jeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahren in erster Instanz vor den Finanzgerichten.
Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass die Bewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich auf Verfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahren vor dem BFH weiterverfolgten.
Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen und Pauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keine realitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- und ausstattungs-spezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden würden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu groß gewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengen vorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Art der Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werde insbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal.
Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seiner Auffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für die Gesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. Eine Gesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFH sieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Vorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei der Abwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele werden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich am Regelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnach nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden, um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. Eine Abweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei der Typisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen, da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterliche Tätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstück wertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.
Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei der Wertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichst automatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnen Orts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich für Wohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zu niedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheit innerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche, Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertet werde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiere auch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.
Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zum Teil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.
In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlich teilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und das erstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlich war die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnis ändert sich für jene Klägerin nichts.
Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können, bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eine Verfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt.
Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum Ländermodell Baden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.
Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw. ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheit schwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger, Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet. Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geld und die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitaler Technik auf.
Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.
Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.
Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.
Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.
Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.
Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.
Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.
Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.
Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung der Kleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zur Regelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheiten beim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.
In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einen Jahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nicht ausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungen anderer Unternehmen erhalten.
Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmen war, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätze verwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamtes kommen.
Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegment auswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark.
Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde die Umsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewendet werden.
In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einen Jahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nicht ausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungen anderer Unternehmen erhalten.
Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmen war, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätze verwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamtes kommen.
Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegment auswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark.
Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde die Umsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewendet werden.
Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben, für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während der Coronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem 1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen für Gastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmen beschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht ein Wahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.
Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dort der Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dort der Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
- Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag: 10.2.2026
(Zahlungsschonfrist 13.2.2026) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.2.2026
(Zahlungsschonfrist 19.2.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 15.2.2026 (Jahresmeldung 2025)
22.2.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr)
(Zahlung 25.2.2026)
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
122,2 Juli
121,8 Juni
121,8 Mai
121,7 April
121,2 März
120,8 Februar
120,3 Januar
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
2025
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120,3 Januar
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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöhe anhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird. Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenen Rechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkulierten Lebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.
Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.
Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer bei langfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetes Anpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung der Rentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktor bei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.
Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dass Verschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandelt werden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistung vorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlage dieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.
Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer bei langfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetes Anpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung der Rentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktor bei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.
Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dass Verschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandelt werden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistung vorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen in vergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehr Bauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und rechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nicht beanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehr Bauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.
Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidend war, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren und eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.
Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Da der Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltend machte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglich Schadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. Der Unternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und rechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nicht beanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehr Bauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.
Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidend war, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren und eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.
Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Da der Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltend machte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglich Schadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. Der Unternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht angenommen werden.
Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.
So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.
So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend ist dabei weniger, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern ob er mit der Bescheinigung den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich festgestellt.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage eine kostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die allein auf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, ein telefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war die Bescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthielt Formulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifel an der Bescheinigung aufkamen.
Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung über das Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage eine kostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die allein auf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, ein telefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war die Bescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthielt Formulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeber zahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifel an der Bescheinigung aufkamen.
Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung über das Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
Hat ein Mieter aus dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen den Vermieter, etwa auf Beseitigung eines Mangels (z. B. Reparatur der Heizung), kann er die geschuldete Leistung in angemessenem Umfang bis zur Bewirkung der ihm zustehenden Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Voraussetzung hierfür ist stets ein fälliger Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger.
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) übertragen.
Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung der Jahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung der auf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und der beschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden. Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mit der Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.
Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zur Verfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.
Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, die Vorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahr entzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. Bei Zahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, der Versicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Aus diesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) übertragen.
Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung der Jahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung der auf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und der beschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden. Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mit der Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.
Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zur Verfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.
Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, die Vorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre der Gemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahr entzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. Bei Zahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, der Versicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Aus diesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
Wer von seiner Baugenehmigung abweicht, riskiert im schlimmsten Fall den kompletten Abriss. Damit ein Bauwerk noch als das ursprünglich genehmigte Vorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merkmale unverändert bleiben. Zu diesen Merkmalen gehören vor allem Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweck, Höhe, Dachform und das äußere Erscheinungsbild.
Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Änderungen sind und ob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob durch die Änderungen neue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei der Genehmigung bisher keine Rolle spielten.
Wandhöhen sind besonders wichtig. Denn werden die Wände höher oder niedriger gebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massive Eingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung bei der Wandhöhe fast immer entscheidend.
Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurch einen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nicht aus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf die Behörde den kompletten Abriss verlangen.
Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Änderungen sind und ob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob durch die Änderungen neue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei der Genehmigung bisher keine Rolle spielten.
Wandhöhen sind besonders wichtig. Denn werden die Wände höher oder niedriger gebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massive Eingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung bei der Wandhöhe fast immer entscheidend.
Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurch einen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nicht aus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf die Behörde den kompletten Abriss verlangen.
Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.
Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.
Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.
Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
- 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
- 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
- 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
- 698 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.
Jörg Salzer - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Jörg Salzer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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Telefon +49 371 65 11 819 - 0
Fax +49 371 65 11 819 - 9
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